Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
zum Kommissionsvertrag von »Halodrio«
1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich der vorliegenden AGB
Sinn und Zweck des Vertrages:
1.1. Der Auftraggeber beauftragt »Halodrio« mit der Online-Veräusserung von Posten (Waren oder Dienstleistungen) in Kommission (OR 425 ff). Insbesondere auf dem Online-Marktplatz ’ricardo.ch’, auf Wunsch und auf besondere Absprache bei ’ebay.ch’ oder anderen.
1.2. »Halodrio« ist im Normalfall Dienstleister, nicht Eigner der zu versteigernden Posten. Davon abweichend in Einzelfällen gem. Art. 4.8. Ziel eines Auftrages ist somit die Versteigerung von Posten in eigenständiger Handlung aber auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers.
1.3. Die vorliegenden AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und »Halodrio« und sind damit Bestandteil des Vertrages. Vorbehalten bleiben die sich aus dem Auftragsformular ergebenden Abreden.
2. Vertragsform, Eigentum, Garantie, Kündigung
2.1. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und »Halodrio« ist grundsätzlich schriftlich und kommt mit Unterzeichnung des Auftragsformulares zustande.
2.2. Der Verkäufer erklärt mit Abschluss des Vertrages – und bei Wertsachen gegen Vorlage eines Ausweises – volljährig und handlungsfähig zu sein.
2.3. Mit unterzeichnetem Auftragsformular garantiert der Auftraggeber »Halodrio«, dass die zu verkaufende Ware in seinem uneingeschränkten Eigentum steht (Stichwort Leasing, Eigentumsvorbehalt) oder dass er befugt ist, uneingeschränkt über die zu verkaufende Ware zu verfügen und er dem Käufer unbelastetes Eigentum (Stichwort Hehlerware) an der zu veräussernden Ware verschaffen kann.
2.4. Der Verkäufer garantiert für gereinigte, funktionsfähige, echte und/oder legale Auktions-Posten.
Insbesondere Waffen, widerrechtliche Angebote, sowie Posten, die gegen die guten Sitten verstossen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
2.5. Wo ein Posten nicht funktionsfähig ist, muss dies entsprechend angeboten werden. Wird die Echtheit oder Funktionsfähigkeit eines versteigerten Postens begründet angezweifelt, steht »Halodrio« zu jedem Zeitpunkt ein Regressrecht zu.
2.6. Bei Wertsachen hat der Verkäufer ein Gutachten beizubringen oder die Finanzierung eines solchen zu akzeptieren.
2.7. Eine begründete Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur solange möglich, als »Halodrio« die Ware noch nicht auf einem Online-Marktplatz zum Verkauf angeboten hat.
2.8. Sobald die Auktion online ist, besteht nach geltendem Recht keine Möglichkeit mehr, das Angebot, insbesondere einen vereinbarten Mindestpreis, nachträglich zu ändern.
3. Vorbereitung und Abwicklung der Auktion
3.1. Der Auftraggeber überlässt »Halodrio« die zu versteigernden Posten mit Abschluss des Vertrages uneingeschränkt. Grössere und/oder schwere Artikel, Wertsachen, sowie Posten die auf Dienstleistung beruhen, verbleiben bis zur definitiven Veräusserung beim Auftraggeber. Das Eigentum an den Posten verbleibt in jedem Fall bis zur Übergabe an den Käufer beim aktuellen Eigner.
3.2. »Halodrio« bietet die definierten Artikel auf besagten Online-Marktplätzen zur Versteigerung resp. zum Verkauf an. »Halodrio« handelt in eigenem Namen, aber in Verantwortung und auf Rechnung des Auftraggebers.
3.3. »Halodrio« führt eine Online-Auktion durch, die je nach Absprache bis zu 10 Tage dauert. Eine Folgeeinstellung ist bei Übernahme der entsprechenden Service-Kosten möglich. Eine erneute Einstellung gilt nur dann als Folgeeinstellung – und wird zu einem vergünstigten Preis eingestellt – wenn diese innert 30 Tagen nach Ablauf der Ersteinstellung ohne Korrektur wiederholt wird.
3.4. Die Veräusserung von Posten in einer Online-Auktion untersteht primär den AGB der in Anspruch genommenen Plattform.
3.5. Dem Auftraggeber ist es entsprechend den Grundsätzen der Online-Auktionare untersagt, für seine in Kommission gegebenen Waren direkt oder indirekt Gebote abzugeben.
3.6. Der Auftraggeber definiert ein ’no limit’ oder einen ’Sofort Verkaufspreis’, an welchen »Halodrio« gebunden ist. Die Posten werden am Auktionsende an den Höchstbietenden verkauft. Beim ’Sofort Verkaufspreis’ endet das Angebot sobald der Festpreis angenommen wird.
3.7. Die Auslieferung (resp. Aufnahme des Vertragsgespräches bei Dienstleistung) erfolgt unmittelbar nach Zahlung des vereinbarten Preises durch den Käufer. Auch wenn die Lagerung der Posten durch den Auftraggeber vereinbart wurde, hat der Versand der versteigerten Posten spätestens am zweiten folgenden Arbeitstag zu erfolgen. »Halodrio« löst in diesem Falle den Versandauftrag per e-Mail oder SMS aus. Die Zusammenfassung einer mehrpostigen Lieferung ist in Abrede mit allen betroffenen Parteien möglich.
3.8. Die versteigerten Posten sind ordentlich zu verpacken und per Post oder Spediteur zu befördern. Die Posten können auch abgeholt werden, wenn dies sogar dem Wunsch des Käufers entspricht oder wenn diese aufgrund Grösse und/oder Gewicht abgeholt werden müssen.
4. Gebühren, Provision und Verkaufserlös
4.1. Die Höhe der »Halodrio« zustehenden Service-Gebühren und Provisionen errechnet sich – vorbehältlich weiterer Abreden, die im Auftragsformular festgehalten sind – gemäss nachstehenden Gebühren-/Provisionsregelung.
4.2. Für jeden Auftrag entfallen Service-Gebühren, welche bei Abschluss des Vertrages bar ausbezahlt werden. Diese Pauschale beträgt 50 Franken je Auktion. Darin sind Vertragsgespräch, administrative Massnahmen zwischen Verkäufer und Interessenten sowie Text- und Bildredaktion inbegriffen. Muss ein Bild vor Ort erstellt oder ein Artikel beim Verkäufer abgeholt werden beträgt die Wegpauschale weitere 50 Franken. Ausnahmen bilden Auktionen, welche mit einem Startpreis von 1 Franken eingestellt werden. Hierbei entfällt die Auftragspauschale vollumfänglich.
4.3. »Halodrio« hat für jedes zur Ausführung gekommene Geschäft Anspruch auf Provision. Diese wird nach erfolgreicher Veräusserung abgerechnet:
4.4. Bis zu einem Ergebnis von Fr. 500.00 30% des Verkaufspreises.
4.5. Für den darüber hinaus gehenden Anteil bis Fr. 1000.00 25% des Verkaufspreises.
4.6. Für den darüber hinaus gehenden Anteil 20% des Verkaufspreises oder gemäss individueller Abrede.
4.7. Wenn das Geschäft – aus welchem Grund auch immer – durch den Auftraggeber vereitelt wird, oder die Abnahme der Veräusserten Posten begründet (bsp. versteckte Mängel) durch den Käufer verweigert, bleibt der Anspruch auf Gebühren bestehen. Anstelle der zu erzielenden Kommission wird eine Entschädigung in Höhe der zu erwartenden Kommission in Rechnung gestellt.
4.8. Wird ein Auftrag im Ausnahmefall rechtzeitig vor gestarteter Auktion zurückgezogen, stehen »Halodrio« wenigstens die Gebühren zu.
4.9. Die Auszahlung oder Überweisung des Verkaufserlöses an den Auftraggeber erfolgt umgehend, spätestens aber innert 30 Tagen nach Eingang des Kaufpreises bei »Halodrio«. Der Kommissionär ist berechtigt, die ihm zustehende Provision mit dem Verkaufserlös zu verrechnen.
4.10.Hat der Auftraggeber mehrere Posten zeitgleich »Halodrio« zur Versteigerung überlassen, kann der Erlös abweichend zu 4.4 kumuliert ausbezahlt werden, sobald dieser einen Betrag von Fr. 200.00 übersteigt oder der Erlös des letzten Postens überwiesen wurde.
4.11.Sind dem Auftraggeber gewisse Artikel zu schade für die Entsorgung, die Bearbeitungsgebühr jedoch insbesondere bei niedrigpreisigen Objekten zu hoch, können kleinere Artikel auch frei zur Verwertung überlassen werden. Mindestens die Hälfte des Erlöses wird einem karitativen Zweck zugeführt. Die Artikel müssen jedoch in jedem Fall den Artikeln 2.4 und 2.5 entsprechen.
4.12.»Halodrio« ist vorläufig von der MWSt befreit, somit wird keine MWSt abgerechnet.
5. Unverkäuflichkeit der Ware
5.1. Kann ein Posten nicht verkauft werden, darf der Auftraggeber sogleich nach schriftlicher Information (e-Mail wo möglich) wieder darüber verfügen. Er verpflichtet sich überlassene Artikel innert sieben Tagen seit schriftlicher Benachrichtigung durch »Halodrio« in deren Geschäftsdomizil abzuholen.
5.2. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung auch nach siebentägiger Nachfrist nicht nach, so ist »Halodrio« berechtigt, die Ware nach freier Wahl unentgeltlich einer gemeinnützigen Organisation zu überlassen oder auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
5.3. Bei berechtigten Mängelrügen des Käufers tritt der Auftraggeber anstelle von »Halodrio« für alle Sach- und Rechtsmängel ein. Kommt es zu einer Wandelung oder Minderung aufgrund einer berechtigten Mängelrüge, die nicht von »Halodrio« fahrlässig verschuldet wurde, ist der Auftraggeber zur Erfüllung der Ansprüche des Käufers verpflichtet.
5.4. Ist eine Wandelung oder Minderung nicht möglich, kommt es zu einer Rückabwicklung Zug um Zug. In diesem Falle schuldet der Auftraggeber »Halodrio« trotzdem Service-Pauschale und Provision sofern »Halodrio« kein Verschulden anzulasten ist.
6. Haftung
6.1. Das Risiko von Wertminderungen, Beschädigungen oder des Untergangs der Ware verbleibt beim Auftraggeber. Bei übernommenen Posten wird eine Minderbewertung durch den Schadeninspektor einer Versicherungsgesellschaft im Schadenfall ausdrücklich vorbehalten. »Halodrio« ist für die Bewertung weder zuständig noch verantwortlich.
6.2. Ergeben sich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Artikel Haftungsansprüche des Käufers oder Dritter (bspw. Sachmängelgewährleistung, Rechtsgewährleistung, Verletzung von Schutzrechten, etc.), so verpflichtet sich der Auftraggeber, »Halodrio« von diesen Ansprüchen freizustellen, solange diese nicht durch dessen eigenes Geschäftsgebahren ausgelöst wurden.
6.3. Regressansprüche eines Käufers gehen auf den Vorbesitzer eines versteigerten Postens zurück. »Halodrio« verweigert die Haftung für Posten, die im Auftrag Dritter versteigert wurden ausdrücklich.
6.4. Sämtliche Posten, die bis zur definitiven Veräusserung beim Auftraggeber verbleiben, hat dieser sorgfältig und sachgerecht zu Lagern und zur Verfügung von »Halodrio« zu halten.
6.5. Wird diese Vereinbarung nicht eingehalten, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der ordentlichen Kommission zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 50% des betreffenden Postenwertes, mindestens jedoch 500 Franken je Posten. Ausserdem verpflichtet sich der Kunde in diesem Falle zur vollständigen Schadloshaltung des Käufers.
7. Datenschutz
7.1. »Halodrio« hält sich an die üblichen Datenschutz-Richtlinien und gibt soweit möglich keine Informationen über beteiligte Personen, Betrag oder Art und Herkunft der Ware ohne ausdrückliche Absprache an Dritte weiter.
7.2. Vorbehalten bleibt die Prüfung auf Hehlerei und Verstoss gegen andere gesetzliche Bestimmungen im Zweifelsfall.
8. Salvatorische Klausel
8.1. Wird eine Bestimmung der vorliegenden AGB durch eine andere ausgeschlossen oder ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt bei allfälligen Lücken in den vorliegenden AGB.
9. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
9.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggebern und »Halodrio« ist Schweizerisches Recht anwendbar. Für aus dem Vertragsverhältnis erwachsende Streitigkeiten wird Uster zum Gerichtsstand erhoben.
AGB Version 1 / 8. August 2007